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   OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15   

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OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15 (https://dejure.org/2015,39811)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 (https://dejure.org/2015,39811)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 (https://dejure.org/2015,39811)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2014 - 5 ME 177/14

    Arbeitszeugnis; Auswahlgespräch; Bestenauslese; Beurteilungszeitraum; dienstliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15
    Der beteiligte Beamte - hier die Antragstellerin - kann deshalb beanspruchen, dass die Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird und den chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt ebenso gewährleistet wie bei Auswahlentscheidungen zwischen Beamten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn 10; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn 17; Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008 - 1 B 1870/08 -, juris Rn 5).

    Das Leistungsprinzip gebietet, bei Auswahlentscheidungen regelmäßig auf die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 29.9.2015 - 5 ME 167/15 -).

    Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2009 - 1 B 1267/08 -, juris Rn 16: Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -).

    14 Die Auswahlbehörde ist somit gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander "kompatibel" zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.4.2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -, juris Rn 65; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -), also die Vergleichbarkeit herzustellen.

    Die entsprechenden Maßnahmen können dahin gehen, dass die Auswahlbehörde die Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst, bis dahin, dass sie aus vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnt (OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2009, a. a. O., Rn 16; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -).

    Beruhen die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er den Versuch zu unternehmen hat, die Beurteilungen miteinander zu vergleichen (Hess. VGH, Beschluss vom 30.3.2003 - 1 TG 363/03 -, juris Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 25; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -).

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2012 - 5 ME 220/12

    Beachtung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips auch bei einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15
    Der beteiligte Beamte - hier die Antragstellerin - kann deshalb beanspruchen, dass die Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird und den chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt ebenso gewährleistet wie bei Auswahlentscheidungen zwischen Beamten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn 10; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn 17; Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008 - 1 B 1870/08 -, juris Rn 5).

    Dies gilt auch für Auswahlentscheidungen zwischen Beamten und so genannten Seiteneinsteigern aus der privaten Wirtschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010, a. a. O., Rn 34; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012, a. a. O., Rn 12; Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn 5).

    Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen, und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist, differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012, a. a. O., Rn 13; Beschluss vom 5.9.2014 - 5 ME 135/14 -, juris Rn 7; Beschluss vom 29.9.2015 - 5 ME 167/15 -).

    Die auswählende Behörde darf den Aufwand, der für sie mit der Anforderung aktueller dienstlicher Beurteilungen und Arbeitszeugnisse verbunden ist, sowie etwaige Unannehmlichkeiten, die möglicherweise die Bitte um ein Arbeitszeugnis für die so genannten Seiteneinsteiger aus der privaten Wirtschaft im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber haben kann, nicht dadurch umgehen, dass sie auf die Beiziehung aktueller Nachweise über die beruflichen Leistungen von vornherein verzichtet und - wie es vorliegend geschehen ist - die Angaben der Bewerber ungeprüft und ungefiltert ihrem Leistungsvergleich zugrunde legt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn 6; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012, a. a. O., Rn 17).

    Die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche können jedoch erst dann ermessensfehlerfrei als weiteres Entscheidungskriterium herangezogen werden, wenn sich aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen und privatrechtlichen Arbeitszeugnissen ein Vorsprung zugunsten eines Bewerbers nicht ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010, a. a. O., Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 21.2.2007 - 5 LA 171/06 -, juris Rn 15; Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012, a. a. O., Rn 17).

  • VGH Hessen, 26.11.2008 - 1 B 1870/08

    Beamtenauswahl; Konkurrenz mit angestelltem Bewerber; probeweise Übertragung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15
    Der beteiligte Beamte - hier die Antragstellerin - kann deshalb beanspruchen, dass die Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird und den chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt ebenso gewährleistet wie bei Auswahlentscheidungen zwischen Beamten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn 10; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn 17; Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008 - 1 B 1870/08 -, juris Rn 5).

    Dies gilt auch für Auswahlentscheidungen zwischen Beamten und so genannten Seiteneinsteigern aus der privaten Wirtschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010, a. a. O., Rn 34; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012, a. a. O., Rn 12; Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn 5).

    Die auswählende Behörde darf den Aufwand, der für sie mit der Anforderung aktueller dienstlicher Beurteilungen und Arbeitszeugnisse verbunden ist, sowie etwaige Unannehmlichkeiten, die möglicherweise die Bitte um ein Arbeitszeugnis für die so genannten Seiteneinsteiger aus der privaten Wirtschaft im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber haben kann, nicht dadurch umgehen, dass sie auf die Beiziehung aktueller Nachweise über die beruflichen Leistungen von vornherein verzichtet und - wie es vorliegend geschehen ist - die Angaben der Bewerber ungeprüft und ungefiltert ihrem Leistungsvergleich zugrunde legt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn 6; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012, a. a. O., Rn 17).

    Die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche können jedoch erst dann ermessensfehlerfrei als weiteres Entscheidungskriterium herangezogen werden, wenn sich aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen und privatrechtlichen Arbeitszeugnissen ein Vorsprung zugunsten eines Bewerbers nicht ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010, a. a. O., Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 21.2.2007 - 5 LA 171/06 -, juris Rn 15; Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012, a. a. O., Rn 17).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15
    Denn die Geltung des Leistungsprinzips knüpft an die Übertragung beziehungsweise Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens, nicht an den Status eines Bewerbers an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 28 m. w. N.).

    Dies gilt auch für Auswahlentscheidungen zwischen Beamten und so genannten Seiteneinsteigern aus der privaten Wirtschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010, a. a. O., Rn 34; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012, a. a. O., Rn 12; Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn 5).

    Die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche können jedoch erst dann ermessensfehlerfrei als weiteres Entscheidungskriterium herangezogen werden, wenn sich aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen und privatrechtlichen Arbeitszeugnissen ein Vorsprung zugunsten eines Bewerbers nicht ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010, a. a. O., Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 21.2.2007 - 5 LA 171/06 -, juris Rn 15; Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012, a. a. O., Rn 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2009 - 1 B 1267/08

    Vornahme der Auswahl bei einer Entscheidung über eine beförderungsgleiche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15
    Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2009 - 1 B 1267/08 -, juris Rn 16: Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -).

    Die entsprechenden Maßnahmen können dahin gehen, dass die Auswahlbehörde die Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst, bis dahin, dass sie aus vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnt (OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2009, a. a. O., Rn 16; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -).

  • VGH Hessen, 30.04.2003 - 1 TG 363/03

    Höherwertiges Richteramt - Auswahlkriterium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15
    Beruhen die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er den Versuch zu unternehmen hat, die Beurteilungen miteinander zu vergleichen (Hess. VGH, Beschluss vom 30.3.2003 - 1 TG 363/03 -, juris Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 25; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -).

    Dabei muss die Auswahl der Beurteilungsmerkmale ihrerseits nachvollziehbar sein; sie darf insbesondere keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe außer Acht lassen und keine sachfremden Erwägungen enthalten (Hess. VGH, Beschluss vom 30.3.2003, a. a. O., Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -).

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15
    Eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn 28).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15
    Dies gilt auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn 23; Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 - Beschluss vom 24.7.2015 - 5 ME 131/15 -).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15
    Das Leistungsprinzip gebietet, bei Auswahlentscheidungen regelmäßig auf die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 29.9.2015 - 5 ME 167/15 -).
  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2015 - 5 ME 196/15
    Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn 25).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

  • BVerwG, 06.04.2006 - 2 VR 2.05

    Antrag auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren zum höheren Dienst; Anforderungen

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2007 - 5 LA 171/06

    Anspruch auf Neubescheidung einer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle eines

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2010 - 5 ME 232/10

    Erstreckung der Anlassbeurteilung eines Beamten auf den Beurteilungszeitraum

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2014 - 5 ME 135/14

    Vereinbarkeit der Eingrenzung des Bewerberfelds nach dem innegehabten Amt mit

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2010 - 5 ME 181/10

    Stützen eines Urteils über Leistung, Befähigung und fachliche Eignung eines

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2020 - 5 ME 166/19

    Beurteilungsrichtlinien; Bewerbungsverfahrensanspruch; Eignungsprognose;

    Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2009 - 1 B 1267/08 -, juris Rn 16; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn 17; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 - Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn 13; Beschluss vom 7.1.2016 - 5 ME 213/15 - Beschluss vom 15.3.2019 - 5 ME 1/19 - Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -).

    Die Auswahlbehörde ist somit gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander "kompatibel" zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.4.2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -, juris Rn 65; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 - Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 7.1.2016 - 5 ME 213/15 - Beschluss vom 15.3.2019 - 5 ME 1/19 - Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -), also die Vergleichbarkeit herzustellen.

    Die entsprechenden Maßnahmen können dahin gehen, dass die Auswahlbehörde die Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst, bis dahin, dass sie aus vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnt (OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2009, a. a. O., Rn 16; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 - Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 7.1.2016 - 5 ME 213/15 - Beschluss vom 15.3.2019 - 5 ME 1/19 - Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -).

    Beruhen die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er den Versuch zu unternehmen hat, die Beurteilungen miteinander zu vergleichen (Hess. VGH, Beschluss vom 30.3.2003 - 1 TG 363/03 -, juris Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 25; Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 - Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 7.1.2016 - 5 ME 213/15 - Beschluss vom 15.3.2019 - 5 ME 1/19 - Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -).

    Dabei muss die Auswahl der Beurteilungsmerkmale ihrerseits nachvollziehbar sein; sie darf insbesondere keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe außer Acht lassen und keine sachfremden Erwägungen enthalten (Hess. VGH, Beschluss vom 30.3.2003, a. a. O., Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 - Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 7.1.2016 - 5 ME 213/15 - Beschluss vom 15.3.2019 - 5 ME 1/19 - Beschluss vom 8.10.2019 - 5 ME 113/19 -).

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Denn wenn der Dienstherr bei Vorliegen wesentlich gleicher Beurteilungen der Bewerber als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche heranziehen wollte (zur Zulässigkeit vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 23, 52), so ließe sich im Rahmen dieser Gespräche der Erfahrungsvorsprung des derzeitigen, kommissarischen Dienstposteninhabers nur ausblenden, indem der Dienstherr keinerlei Fragen in Bezug auf den konkret zu besetzenden Dienstposten und die damit einhergehenden Aufgaben stellte.
  • VG Stade, 14.10.2020 - 3 B 1258/20

    Beurteilungsrichtlinien; Bewerbungsverfahrensanspruch; kompatibel;

    Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 B 1267/08 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 - juris; Beschluss vom 09.07.2015 - 5 ME 95/15 - Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 - juris; Beschluss vom 07.01.2016 - 5 ME 213/15 - Beschluss vom 15.03.2019 - 5 ME 1/19 - Beschluss vom 08.10.2019 - 5 ME 113/19 - Beschluss vom 28.01.2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn 15; Beschluss vom 19.05.2020 - 5 ME 81/20 -).

    Die Auswahlbehörde ist somit gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander "kompatibel" zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 09.07.2015 - 5 ME 95/15 - Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 07.01.2016 - 5 ME 213/15 - Beschluss vom 15.03.2019 - 5 ME 1/19 - Beschluss vom 08.10.2019 - 5 ME 113/19 - Beschluss vom 28.01.2020, a. a. O., Rn 15), also die Vergleichbarkeit herzustellen.

    Beruhen die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er den Versuch zu unternehmen hat, die Beurteilungen miteinander zu vergleichen (Hess. VGH, Beschluss vom 30.3.2003 - 1 TG 363/03 - juris Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn 25; Beschluss vom 09.07.2015 - 5 ME 95/15 - Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 07.01.2016 - 5 ME 213/15 - Beschluss vom 15.03.2019 - 5 ME 1/19 - Beschluss vom 08.10.2019 - 5 ME 113/19 - Beschluss vom 28.01.2020, a. a. O., Rn 15).

    Dabei muss die Auswahl der Beurteilungsmerkmale ihrerseits nachvollziehbar sein; sie darf insbesondere keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe außer Acht lassen und keine sachfremden Erwägungen enthalten (Hess. VGH, Beschluss vom 30.03.2003, a. a. O., Rn 8; Nds. OVG, Beschluss vom 09.07.2015 - 5 ME 95/15 - Beschluss vom 21.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 07.01.2016 - 5 ME 213/15 - Beschluss vom 15.03.2019 - 5 ME 1/19 - Beschluss vom 08.10.2019 - 5 ME 113/19 - Beschluss vom 28.01.2020, a. a. O., Rn 15).

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

    Als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2008 - 5 ME 49/08 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 23).
  • VG Frankfurt/Main, 28.11.2017 - 9 L 6776/17

    Konkurrent um die Präsidentenstelle unterliegt im Einstweiligen

    Dienstliche Beurteilungen, die nicht in diesem Sinne vergleichbar sind, muss der Dienstherr vergleichbar, kompatibel machen (VGH Kassel, Beschluss vom 07.06.2016, 1 B 559/16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, , Rdnr. 14 m. w. N.).

    Dienstliche Beurteilungen, die nicht in diesem Sinne vergleichbar sind, muss der Dienstherr im Rahmen einer Personalauswahlentscheidung selbständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 TZ 4569/98 -, , Rdnr. 4; Beschluss vom 30. April 2003 - 1 TG 363/03 -, , Rdnr. 8; siehe auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, , Rdnr. 14).

    Sie kann in diesem Zusammenhang etwa ergänzende Stellungnahmen einholen oder aus den vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnen (VGH Kassel, Beschluss vom 07.06.2016, 1 B 559/16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, , Rdnr. 14 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18

    Ausschreibung und Übertragung des Amts des Präsidenten des Oberlandesgerichts auf

    Da die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien, nämlich der AV des Antragsgegners vom 4. Februar 2015 (- Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -, a. a. O.) einerseits, und der AV des Antragsgegners vom 15. November 2011 (- Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen C., bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege. -, a. a. O.) andererseits, beruhen, war der Antragsgegner verpflichtet, die Beurteilungen miteinander "kompatibel" zu machen, also die Vergleichbarkeit herzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn 14 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2021 - 5 ME 132/21

    Abwägungsdefizit; Bewerbungsverfahrensanspruch; Ermessen; Ermessensdefizit;

    Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 10).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 -, juris Rn. 17 und 30; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2015, a.a.O., juris Rn. 10).

  • OVG Thüringen, 09.10.2017 - 2 EO 113/17

    Konkurrenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten verschiedener Dienstherrn und

    Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. Juli 2012 - 2 EO 361/12 - DÖV 2013, 119; NdsOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 - juris m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17

    Auswahlentscheidung bei vorrangiger Einstellung von noch nicht im Dienst

    In der Konsequenz dessen vertritt das Verwaltungsgericht den Standpunkt, grundsätzlich habe der Vergleich zwischen mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt vor allem auf der Grundlage aktueller und weitmöglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, und stützt sich dabei auf die zu Fällen der Beförderungskonkurrenz (innerhalb einer Laufbahngruppe) ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 11), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 46) und mehrerer Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, und vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 TG 363/03 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 2 B 64/11 -, juris) einschließlich des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 4 S 46.13 -, uv.).

    Mit der hiernach bestehenden Obliegenheit des Dienstherrn, derartige Verhältnisse im Vorfeld seiner Entscheidung herzustellen, ist nicht nur - wie erstinstanzlich hervorgehoben - die Anforderung verbunden, dass an sich nicht vergleichbare dienstliche Beurteilungen grundsätzlich anhand eines einheitlich gebildeten Vergleichsmaßstabes vergleichbar gemacht werden müssen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 6 B 229/18 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 13 f.); dabei ist der Versuch, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen zu ermöglichen, grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn Tarifbeschäftigte oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigte zum Bewerberfeld gehören.

  • VGH Hessen, 07.06.2016 - 1 B 559/16
    Dienstliche Beurteilungen, die nicht in diesem Sinne vergleichbar sind, muss der Dienstherr im Rahmen einer Personalauswahlentscheidung selbständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 TZ 4569/98 -, juris, Rdnr. 4; Beschluss vom 30. April 2003 - 1 TG 363/03 -, juris, Rdnr. 8; siehe auch OVG Niedersachen, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris, Rdnr. 14).

    Sie kann in diesem Zusammenhang etwa ergänzende Stellungnahmen einholen oder aus den vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnen (OVG Niedersachen, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris, Rdnr. 14 m. w. N.).

  • VG Schleswig, 28.04.2020 - 12 B 17/20

    Stelle des Landgerichtspräsidenten Lübeck: Besetzungsentscheidung bestätigt

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2023 - 2 MB 21/22

    Zum Vergleich zweier Beurteilungen von unterschiedlichen Dienstherren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - 6 B 1463/16

    Dienstliche Beurteilung von Konkurrenten nach unterschiedlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2018 - 6 B 229/18

    Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle mit einem Bewerber i.R.d.

  • VG Mainz, 24.01.2018 - 4 L 1377/17

    Besetzung einer ministeriellen Abteilungsleiterstelle gerichtlich gestoppt

  • VG Hamburg, 26.04.2016 - 20 E 1225/16

    Konkurrentenstreitverfahren um Referatsleiterstelle bei heterogenem Bewerberfeld

  • VG Hannover, 07.02.2018 - 2 B 11230/17

    Konkurrentenstreitverfahren; Leistungsgrundsatz; politischer Beamter;

  • VG Schleswig, 21.11.2022 - 12 B 47/22
  • VG Ansbach, 23.11.2020 - AN 1 E 20.01504

    Auswahlverfahren bei der Besetzung der Stelle eines Museumsleiters

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2018 - 6 B 462/18

    Herstellen einer verlässlichen Grundlage für einen Leistungsvergleich auf der

  • VG Hannover, 25.04.2016 - 13 A 3977/15

    Auswahlverfahren; Beurteilung; Beweislastumkehr; Kausalität; Nichtbeförderung;

  • VG Gelsenkirchen, 15.05.2020 - 12 L 1795/19

    Auswahlentscheidung, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Beamte,

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18

    Beurteilung im höheren Statusamt; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • VG Berlin, 10.05.2017 - 36 L 100.17

    Einstweilige Anordnung auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung der Bewerbung;

  • VG Berlin, 10.01.2020 - 28 L 46.19

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Verhinderung des Bewerbers wegen gebuchter Reise

  • VG Köln, 09.04.2019 - 15 L 1308/18
  • VG Wiesbaden, 14.12.2020 - 3 L 1196/18

    Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei der Konkurrenz zwischen

  • VG Bremen, 08.12.2021 - 6 V 1457/21

    Recht der Landesbeamten - Erfolgsaussichten bei erneuter Auswahlentscheidung;

  • VG Ansbach, 21.12.2020 - AN 1 E 20.01447

    Aufhebung einer Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens

  • VG Karlsruhe, 10.11.2016 - 9 K 4614/16

    Bewerbung; Beamter; Bewerbungsverfahrensanspruch; Vertraulichkeit; Hinzuziehung

  • VG Bayreuth, 27.02.2020 - B 5 E 19.1119

    Assessment-Center bei Ausschreibung einer Stelle inner- und außerhalb des

  • VG Berlin, 11.12.2020 - 5 L 293.20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

  • VG Stade, 20.06.2023 - 3 B 685/23

    Auswahlgespräch; Auswahlvermerk; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • VG Gelsenkirchen, 01.02.2022 - 12 L 1200/21

    Beamter, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, Auswahlverfahren

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